Fragestellung Nutzung der Zweitwohnung

Weil wir mehrfach zur Thematik angesprochen sind, hier eine Zusammenstellung von uns vorliegenden Informationen.
Der Vorstand selber kann keine Stellung beziehen, aber in der niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 steht der Hinweis:
„Verboten ist der kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnungen.“

In den FAQ / Antworten des Landes auf häufig gestellte Fragen mit Schwerpunkt “Alltag in Zeiten des Coronavirus dazu, findet sich folgende Stellungnahme: (Hier zur FAQ)  

Ich habe einen Zweitwohnsitz in Niedersachsen, z.B. eine kleine Ferienwohnung an der Küste – darf ich noch dort hinfahren?
Wer sich schon in seiner Zweitwohnung aufhält, kann dort selbstverständlich bleiben. Ziel ist es aber, soziale Kontakte auf ein Minimum zu begrenzen. Dies würde durch einen ständigen Ortswechsel nicht erreicht.
Das Bewohnen einer Zweitwohnung ist daher erlaubt, nicht aber das Pendeln zwischen Erst- und Zweitwohnsitz. Unter Umständen werden Polizei und Ordnungskräfte nachfragen und gezielte Ansprachen durchführen.
Beachten Sie bitte, dass es kommunal strengere Reglungen gibt und ein Verbleib am Zweitwohnsitz untersagt ist. Bitte informieren Sie sich daher konkret vor Ort.

Wir bitten alle Mitglieder im Sinne unserer Gesundheit, die Verordnungen und Regeln über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie zwingend einzuhalten und Mitbürger, die sich nicht daran halten, auf die Einhaltung hinzuweisen.

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